Wer den Versicherungsvertrag unterschreibt oder einen bestehenden Versicherungsvertrag in der Haftpflicht besitzt, stellt sich vor dem
Haftpflichtversicherung Preisvergleich gelegentlich die Frage, wie lange die Bindung an den Vertrag eigentlich besteht. Gerade Preisveränderungen, die sich aufgrund des Wettbewerbs ergeben, können einen Haftpflichtversicherung Wechsel schnell interessant machen.
Wie lange bin ich an neue Verträge gebunden?
In alten Haftpflichtversicherungen ist eine Vertragslaufzeit von einem Jahr, drei Jahren, fünf oder zehn Jahren gegeben. Hatte der Versicherungsnehmer den Vertrag über eine Laufzeit von 10 Jahren bei der Haftpflichtversicherung unterschrieben, war er generell erst einmal für diesen Zeitraum an den Versicherer gebunden - auch wenn der
Haftpflichtversicherung Vergleich günstigere Angebote am Markt zeigte.
Neue Vertragslaufzeiten
Hier haben sich inzwischen wichtige rechtliche Änderungen ergeben. Grundsätzlich dürfen Verträge, die eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr aufweisen, heute vor Ende der Laufzeit seitens des Versicherungsnehmers gekündigt werden. Der Haftpflichtversicherungsvertrag darf generell nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden - unabhängig von der zunächst vertraglich vereinbarten Laufzeit.
Achtung bei der Kündigung - Anschlussverträge sollte direkt anschließen
Wer sich für den Wechsel der Haftpflicht entscheidet und hier im Haftpflichtversicherung Vergleich eine günstigere Versicherung findet, sollte allerdings die Kündigung so gestalten, dass der neue Versicherungsvertrag nahtlos greift. Liegt zwischen dem alten Vertrag und dem neuen Vertrag nur ein versicherungsfreier Tag, kann im Schadenfall ein Problem für den Versicherungsnehmer entstehen. Ohne Versicherungsschutz - auch zwischen zwei Verträgen - kann der Schädigende nämlich in vollem Umfang seines Vermögens haftbar gemacht werden. Umgekehrt muss aber bei einer Überschneidung von zwei Versicherungssummen nur eine Gesellschaft leisten. Ein Wechsel sollte also terminlich gut geplant sein.
Außerordentliches Kündigungsrecht
Neben den erneuerten und für den Versicherungsnehmer günstigeren Vertragskündigungszeiträumen besteht in einem weiteren Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies ist immer im Schadenfall gegeben. Nach einem Schadenfall dürfen Versicherungsnehmer - aber auch die Versicherungsgesellschaft - den Versicherungsvertrag kündigen. Im Schadenfall kann also immer eine Prüfung der aktuellen Konditionen des aktuellen Versicherungsvertrages sinnvoll sein - und gegebenenfalls ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft.