- 0
0 Sterne /
Bewertung
Den Antrag der GEMA auf eine Einstweilige Verfügung gegen Youtube hat das Gericht am 27. August abgelehnt, das die Dringlichkeit, die die Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung darstell, nicht gegeben war. Die Antragsstellerin stehe jedoch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Youtube zu.
Nun wollen GEMA und sieben weitere Musikautorengesellschaften ihren Anspruch auf das Hauptsachverfahren gegen Youtube wahrnehmen und gegen Youtube klagen. Zu der Klage ist es gekommen, da GEMA seit April 2009 erfolglose Verhandlungen über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland führt. Nach Abbruch der Verhandlungen im Mai 2010 durch Youtube haben sich GEMA sieben weitere Musikgesellschaften angschlossen.
Nun wollen GEMA und sieben weitere Musikautorengesellschaften ihren Anspruch auf das Hauptsachverfahren gegen Youtube wahrnehmen und gegen Youtube klagen. Zu der Klage ist es gekommen, da GEMA seit April 2009 erfolglose Verhandlungen über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland führt. Nach Abbruch der Verhandlungen im Mai 2010 durch Youtube haben sich GEMA sieben weitere Musikgesellschaften angschlossen.
- Nadine