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Den Antrag der
GEMA auf eine
Einstweilige Verfügung gegen
Youtube hat das Gericht am 27. August abgelehnt, das die Dringlichkeit, die die Voraussetzung für eine Einstweilige Verfügung darstell, nicht gegeben war. Die Antragsstellerin stehe jedoch ein urheberrechtlicher
Unterlassungsanspruch gegen Youtube zu.
Nun wollen
GEMA und sieben weitere Musikautorengesellschaften ihren Anspruch auf das
Hauptsachverfahren gegen
Youtube wahrnehmen und gegen
Youtube klagen. Zu der Klage ist es gekommen, da
GEMA seit April 2009 erfolglose Verhandlungen über einen neuen
Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland führt. Nach Abbruch der Verhandlungen im Mai 2010 durch
Youtube haben sich
GEMA sieben weitere Musikgesellschaften angschlossen.